Erwägungsgrund 17 32019L0983
Auf der Grundlage verfügbarer verlässlicher wissenschaftlicher Quellen wie zum Beispiel jenen des SCOEL, des RAC und der einschlägigen nationalen Stellen sollte die Kommission spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie prüfen, ob die Richtlinie 2004/37/EG geändert werden sollte, indem für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen Bestimmungen für eine Kombination aus Grenzwert berufsbedingter Exposition in der Luft und biologischem Grenzwert aufgenommen werden.