Erwägungsgrund 29 32019L0983
Die in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte sind im Lichte der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 laufend zu überprüfen und regelmäßig anzupassen, um insbesondere dem Zusammenspiel zwischen den in der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten Grenzwerten und den DNEL-Werten (Derived No Effect Levels — abgeleitete Expositionshöhen ohne Beeinträchtigung) für gefährliche Chemikalien gemäß der genannten Verordnung Rechnung zu tragen, damit die Arbeitnehmer wirksam geschützt sind.