Erwägungsgrund 3 32019L0983
Die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zielt darauf ab, Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen am Arbeitsplatz zu schützen. In jener Richtlinie wird durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze ein einheitliches Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene vorgegeben, um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, eine einheitliche Anwendung von Mindestvorschriften zu gewährleisten. Durch solche Mindestvorschriften soll der Schutz der Arbeitnehmer auf Unionsebene sichergestellt und dazu beigetragen werden, Unterschiede beim Niveau des Arbeitnehmerschutzes in der Union abzubauen und gleiche Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition sind wichtige Bestandteile der in der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten allgemeinen Vorkehrungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Diese Grenzwerte müssen faktengesichert, verhältnismäßig und messbar sein und sollten auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich aktueller wissenschaftlicher und technischer Daten, der wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Umsetzung und Einhaltung, einer umfassenden Beurteilung der sozioökonomischen Auswirkungen sowie der Verfügbarkeit von Protokollen und Techniken für die Expositionsmessung am Arbeitsplatz, festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern strengere verbindliche Grenzwerte berufsbedingter Exposition festlegen. Zudem hindert die Richtlinie 2004/37/EG die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche Maßnahmen, wie einen biologischen Grenzwert, anzuwenden.