Erwägungsgrund 19 32019L0983
Beryllium und die meisten anorganischen Berylliumverbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Bekanntlich weist Beryllium nicht nur karzinogene Eigenschaften auf, sondern ruft auch chronische Berylliose und Berylliumsensibilisierung hervor. Es erscheint daher angemessen, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für Beryllium und anorganische Berylliumverbindungen in jener Richtlinie festzulegen und einen Hinweis auf die Sensibilisierung der Haut und der Atemwege zuzuweisen.