Erwägungsgrund 18 32019L0983
Durch die Festlegung eines biologischen Grenzwerts für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen würden Arbeitnehmer vor deren systemischer Toxizität, die sich hauptsächlich auf Nieren und Knochen auswirkt, geschützt. Durch Biomonitoring kann somit zum Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz beigetragen werden, aber nur ergänzend zur Überwachung der Konzentration von Cadmium und seinen anorganischen Verbindungen in der Luft und somit im Atmungsbereich der Arbeitnehmer. Die Kommission sollte praktische Leitlinien für das Biomonitoring herausgeben.