Erwägungsgrund 21 32019L0983
Arsensäure und ihre Salze sowie die meisten anorganischen Arsenverbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist daher angezeigt, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für Arsensäure und ihre Salze sowie anorganische Arsenverbindungen in jener Richtlinie festzulegen. Darüber hinaus wurden Arsensäure, Diarsenpentaoxid und Diarsentrioxid als besonders besorgniserregende Stoffe nach Artikel 57 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 identifiziert und in Anhang XIV der genannten Verordnung aufgenommen, wodurch für deren Verwendung eine Zulassung vorgeschrieben wird.