Erwägungsgrund 11 32020L0285
Um das reibungslose Funktionieren und die Überwachung der Steuerbefreiung sowie die zeitgerechte Übermittlung von Informationen sicherzustellen, sollten die Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige, die in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, klar festgelegt werden. Dadurch sollten Steuerpflichtige, die die Vorschriften befolgen, von derartigen Pflichten und von der Registrierungspflicht in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Ansässigkeit befreit werden können. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch verlangen können, dass in dem Fall, dass nicht ansässige Steuerpflichtige den speziell für sie geltenden Mitteilungspflichten nicht nachkommen, die in den jeweiligen nationalen Mehrwertsteuergesetzen festgelegten allgemeinen Mehrwertsteuerregistrierungs- und Mitteilungspflichten nachkommen müssen.