Erwägungsgrund 16 32020L0285
Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit in Anspruch nehmen, sollten zumindest Zugang zu vereinfachten Mitteilungspflichten haben.
Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit in Anspruch nehmen, sollten zumindest Zugang zu vereinfachten Mitteilungspflichten haben.