Erwägungsgrund 22 32020L0285
Um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen festgelegten Vereinfachungsmaßnahmen gebührend überwacht werden können, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates zu ändern, damit die einschlägigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten automatisierten Zugang zu den Daten haben, die über Steuerpflichtige, die Mehrwertsteuerbefreiungen für Kleinunternehmen in Anspruch nehmen, erhoben werden.