Erwägungsgrund 8 32020L0285
Die Mitgliedstaaten sollten ihren nationalen Schwellenwert für die Steuerbefreiung — unter Einhaltung des in der vorliegenden Richtlinie festgelegten oberen Schwellenwerts — so festlegen können, wie es ihren wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen am besten entspricht. In diesem Zusammenhang sollte präzisiert werden, dass die Anwendung unterschiedlicher Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche durch die Mitgliedstaaten auf objektiven Kriterien basieren muss. Kommt ein Steuerpflichtiger für die Inanspruchnahme mehrerer sektorspezifischer Schwellenwerte infrage, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass er nur einen dieser Schwellenwerte in Anspruch nehmen kann. Außerdem sollten sie sicherstellen, dass bei ihren Schwellenwerten nicht zwischen ansässigen und nicht ansässigen Steuerpflichtigen unterschieden wird.