Erwägungsgrund 20 32020L0285
Da das Ziel der vorliegenden Richtlinie, nämlich den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.