Erwägungsgrund 18 32020L0285
Die Mitgliedstaaten sollten Steuerpflichtigen das Recht einräumen können, zwischen der allgemeinen Mehrwertsteuerregelung und der Sonderregelung für Kleinunternehmen zu wählen. Wenn ein Steuerpflichtiger dieses Recht ausübt, sollte es den Mitgliedstaaten überlassen werden, die detaillierten Vorschriften und Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen.