Erwägungsgrund 15 32020L0285
Findet eine Steuerbefreiung Anwendung, so sollten Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit in Anspruch nehmen, innerhalb eines bestimmten Zeitraums zumindest Zugang zu einem Mehrwertsteuerregistrierungsverfahren haben. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, diesen Zeitraum in bestimmten Fällen zu verlängern, in denen gründliche Kontrollen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung erforderlich sind.