Erwägungsgrund 9 32020L0285
Der Schwellenwert für den Jahresumsatz, der die Grundlage für die im Rahmen der Sonderregelung nach dieser Richtlinie festgelegte Steuerbefreiung darstellt, beruht lediglich auf dem Gesamtbetrag der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen eines Kleinunternehmens in dem Mitgliedstaat, in dem die Steuerbefreiung gewährt wird. Wettbewerbsverzerrungen könnten auftreten, wenn ein Unternehmen, das nicht in diesem Mitgliedstaat ansässig ist, unabhängig von den Umsätzen, die es in anderen Mitgliedstaaten bewirkt, für eine solche Steuerbefreiung infrage käme. Um solche Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen und die Steuereinnahmen zu schützen, sollten nur diejenigen Unternehmen, deren Jahresumsatz in der Union unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, für eine Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht ansässig sind, infrage kommen. Unternehmen, deren Umsatz in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, unter dem nationalen Schwellenwert liegt, sollten in diesem Mitgliedstaat — unabhängig von dem in anderen Mitgliedstaaten bewirkten Umsatz — weiterhin von der Steuer befreite Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen erbringen dürfen, auch wenn ihr Gesamtumsatz den unionsweiten Schwellenwert übersteigt.