Art. 43 31986L0635
Die Richtlinie 83/349/EWG gilt vorbehaltlich Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und Absatz 2 des vorliegenden Artikels.
Die Artikel 4, 6, 15 und 40 der Richtlinie 83/349/EWG finden keine Anwendung.
Die Mitgliedstaaten können die Anwendung von Artikel 7 der Richtlinie 83/349/EWG folgenden weiteren Bedingungen unterwerfen:
Die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 83/349/EWG unter den beiden ersten Gedankenstrichen genannten Angaben über die
Wird ein Tochterunternehmen, das ein Kreditinstitut ist, aufgrund von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 83/349/EWG nicht in den konsolidierten Abschluß einbezogen, ist aber der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so ist der Jahresabschluß dieses Unternehmens dem konsolidierten Abschluß beizufügen, und im Anhang sind zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen.
Ein Mitgliedstaat kann Artikel 12 der Richtlinie 83/349/EWG auch auf zwei oder mehrere Kreditinstitute anwenden, die zueinander nicht in der in Artikel 1 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie 83/349/EWG bezeichneten Beziehung stehen, die jedoch einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne daß diese durch einen Vertrag oder durch Satzungsbestimmungen nachgewiesen werden muß.
Artikel 14 der Richtlinie 83/349/EWG, mit Ausnahme von Absatz 2, findet vorbehaltlich folgender Bestimmung Anwendung:
Für die Gliederung des konsolidierten Abschlusses gilt folgendes:
Auf den Inhalt des Anhangs des konsolidierten Abschlusses findet Artikel 34 der Richtlinie 83/349/EWG vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 der vorliegenden Richtlinie Anwendung.