Erwägungsgrund 22 32023L1544
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Beseitigung der im Zusammenhang mit der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren bestehenden Hindernisse für den freien Dienstleistungsverkehr, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des grenzübergreifenden Charakters der betreffenden Dienste auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.