Erwägungsgrund 9 32023L1544
Für die Zwecke der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren sollte es den Mitgliedstaaten nach wie vor möglich sein, sich in rein innerstaatlichen Fällen im Einklang mit dem Unionsrecht oder ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften an die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden. Ungeachtet der derzeit im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten, sich an Diensteanbieter in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu wenden, sollten die Mitgliedstaaten die diese Richtlinie bzw. der Verordnung (EU) 2023/1543 zugrundeliegenden Prinzipien nicht umgehen.