Erwägungsgrund 13 32023L1544
Diensteanbieter sollten frei wählen können, in welchem Mitgliedstaat sie ihre benannte Niederlassung benennen bzw. ihren Vertreter bestellen; die Mitgliedstaaten sollten diese Entscheidungsfreiheit nicht beschränken dürfen, indem sie Diensteanbieter beispielsweise verpflichten, die benannte Niederlassung bzw. den Vertreter in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen bzw. zu bestellen. Allerdings sollte die vorliegende Richtlinie im Hinblick auf diese Entscheidungsfreiheit auch gewisse Beschränkungen vorsehen, insbesondere dahingehend, dass die benannte Niederlassung bzw. der Vertreter in einem Mitgliedstaat niedergelassen bzw. ansässig sein sollte, in dem der Diensteanbieter Dienstleistungen erbringt oder niedergelassen ist, und sie sollte die Pflicht zur Benennung einer benannten Niederlassung oder zur Bestellung eines Vertreters in einem Mitgliedstaat vorsehen, der sich an einem in der vorliegenden Richtlinie genannten Rechtsinstrument beteiligt. Allein die Bestellung eines Vertreters sollte nicht als Gründung einer Niederlassung des Diensteanbieters angesehen werden.