Erwägungsgrund 24 32023L1544
Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Richtlinie vornehmen, die sich auf die fünf Kriterien Effizienz, Wirksamkeit, Relevanz, Kohärenz und EU-Mehrwert stützen und die Grundlage für Folgenabschätzungen für mögliche weitere Maßnahmen bilden sollte. Die Bewertung sollte bis zum 18. August 2029 durchgeführt werden, damit genügend Daten über die praktische Anwendung der Richtlinie vorliegen. Es sollten regelmäßig Informationen eingeholt werden, um eine Bewertung dieser Richtlinie zu ermöglichen –