Erwägungsgrund 11 32023L2661
Zur Gewährleistung einer koordinierten, effektiven und interoperablen Einführung von IVS in der gesamten Union sollten neben den bereits angenommenen Spezifikationen weitere Spezifikationen und, soweit angemessen, Normen mit detaillierteren Bestimmungen und Abläufen eingeführt werden. Vor der Annahme zusätzlicher oder geänderter Spezifikationen sollte die Kommission prüfen, inwieweit diese mit bestimmten festgelegten Grundsätzen gemäß Anhang II vereinbar sind. Priorität sollten zunächst die vier vorrangigen Bereiche für die Entwicklung und Einführung von IVS erhalten. Beim weiteren Ausbau von IVS sollte unter dem Aspekt des technologischen Fortschritts und des finanziellen Aufwands die von einem bestimmten Mitgliedstaat bereits eingesetzte IVS-Infrastruktur berücksichtigt werden.