Erwägungsgrund 8 32023L2661
Im Zuge der Umsetzung der delegierten Verordnungen (EU) Nr. 885/2013, (EU) Nr. 886/2013, (EU) 2015/962 und (EU) 2017/1926 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU haben die Mitgliedstaaten nationale Zugangspunkte (NAP) eingerichtet. Diese NAP organisieren den Zugang zu verkehrsbezogenen Daten und deren Weiterverwendung, um die Bereitstellung EU-weiter intelligenter und interoperabler Reise- und Verkehrsinformationsdienste für Endnutzer zu unterstützen. Diese verkehrsbezogenen Daten sollten in dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Umfang in einem maschinenlesbaren Format verfügbar sein. Die NAP, zusammen mit etwaigen in den Mitgliedstaaten bestehenden regionalen und lokalen Zugangspunkten, sind ein wichtiger Bestandteil des gemeinsamen europäischen Mobilitätsdatenraums im Rahmen der europäischen Datenstrategie und sollten dazu verwendet werden, insbesondere die Zugänglichkeit von Daten sicherzustellen. Im Rahmen der Zusammenarbeit zur Erleichterung des Datenzugangs über die NAP sollten die Mitgliedstaaten bestrebt sein, die Effektivität, Interoperabilität sowie Zusammenarbeit der NAP in der gesamten Union zu verbessern und den Datennutzern den Zugang zu ihnen zu erleichtern. Obwohl die NAP in allen Mitgliedstaaten betrieben werden, muss die Verfügbarkeit von Daten vieler Datenarten, die für die Entwicklung wesentlicher Dienste zur Bereitstellung von erforderlichen Informationen an die Endnutzer von entscheidender Bedeutung sind, noch verbessert werden.