Erwägungsgrund 9 32023L2661
Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Spezifikationen für die Einführung von IVS sollte verstärkt werden. Die Kommission sollte die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in den vorrangigen Bereichen erleichtern, beispielsweise durch die Annahme von Leitlinien zur Förderung einer harmonisierten und zeitnahen Einführung von IVS in der Union und zur Rationalisierung der gemeinsamen Nutzung der in Anhang III aufgeführten Datenarten.