Erwägungsgrund 30 32023L2661
Die Mitgliedstaaten und andere einschlägige Akteure, einschließlich andere Sachverständigengruppen der Kommission, insbesondere die Europäische IVS-Beratergruppe, und Kommissionsausschüsse, die mit digitalen Aspekten des Verkehrs befasst sind, sollten bei der Ausarbeitung der von der Kommission gemäß der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Arbeitsprogramme konsultiert werden.