Erwägungsgrund 17 32023L2661
Die notwendige Umwandlung von nicht-digitalen Informationen in ein digitales maschinenlesbares Format erfordert — angesichts der großen Zahl der beteiligten Akteure und ihrer ungleichen technischen Kapazitäten sowie der großen Menge an Informationen — einen schrittweisen und verhältnismäßigen Ansatz. Daher sollte die obligatorische Bereitstellung bestimmter Daten in einem digitalen maschinenlesbaren Format in der ersten Phase für Informationen gelten, die nach einem bestimmten Anfangsdatum erstellt oder aktualisiert wurden; in der zweiten Phase sollte die Verpflichtung auch für zuvor erstellte Informationen gelten. Bei anderen Daten, deren Informationen schnell veralten, könnte es ausreichen, nur neue oder aktualisierte Informationen zur Verfügung zu stellen.