Erwägungsgrund 22 32023L2661
Die zunehmende Integration von IVS und modernen Fahrerassistenzsystemen bzw. von Fahrzeug- und Infrastruktursystemen generell bedeutet, dass solche Systeme in immer stärkerem Maße von den Informationen, die sie einander liefern, abhängig sein werden. Dies ist besonders bei K-IVS der Fall. Diese Abhängigkeit wird mit höherem Automatisierungsgrad zunehmen. Bei diesem höheren Automatisierungsgrad wiederum ist zu erwarten, dass die Kommunikation zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur auf sichere Weise dazu genutzt wird, Manöver zu koordinieren und die Verkehrsströme reibungsloser zu gestalten, was auch zu einem nachhaltigeren Verkehr beitragen wird. Diese Kommunikation zwischen Fahrzeugen und Infrastruktur sollte die Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Verfügbarkeit von Daten unterstützen. Beeinträchtigungen der Integrität von IVS-Diensten könnten somit schwerwiegende Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit haben, beispielsweise wenn Fahrzeuge durch vorsätzlich falsche Informationen zu für Verkehrsteilnehmer gefährlichen Manövern veranlasst werden, und könnten Folgewirkungen auf das Verkehrssystem der Union haben. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission in Situationen, in denen die Integrität der IVS-Dienste beeinträchtigt ist und in denen zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Verkehrssystems der Union bzw. der Straßenverkehrssicherheit dringend Maßnahmen auf Unionsebene geboten sind, Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um Gegenmaßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und Folgen solcher Situationen zu erlassen. Diese Gegenmaßnahmen sollten so schnell wie möglich ergriffen werden und sofort gelten. Vor dem Erlass solcher Gegenmaßnahmen sollte die Kommission jedoch alle möglichen Anstrengungen unternehmen, um Sachverständige der Mitgliedstaaten zu konsultieren. Angesichts der Tatsache, dass möglicherweise auf verschiedenen Interventionsebenen Notfallpläne für eine Reihe möglicher Systemstörungen vorliegen, sollte die Kommission solche Gegenmaßnahmen nur in Notfällen erlassen, wenn die von den zuständigen nationalen Behörden ergriffenen Abhilfemaßnahmen keine rechtzeitige und effektive Reaktion sicherstellen. Die Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. Angesichts der Notwendigkeit, die Kontinuität des Verkehrs zu gewährleisten, sollten solche Gegenmaßnahmen unter Anwendung der in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Möglichkeit länger als sechs Monate gelten. Solche Gegenmaßnahmen sollten enden, sobald eine alternative Lösung umgesetzt wurde oder die Notsituation nicht mehr besteht.