Erwägungsgrund 12 32023L2661
Insbesondere für kooperative intelligente Verkehrssysteme (K-IVS (cooperative intelligent transport systems, C-ITS)) sollte sichergestellt werden, dass im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die an IVS-Systeme gestellten Anforderungen der Einsatz einer bestimmten Technologie weder vorgeschrieben noch begünstigt wird. Wenn komplementäre, zuverlässige und unter realen Bedingungen getestete K-IVS-Technologien eingesetzt werden können, sollten auch koexistierende Anwendungen unter gleichzeitiger Gewährleistung der Interoperabilität der IVS-Systeme ermöglicht werden.