Erwägungsgrund 35 32023L2661
Zur Gewährleistung eines koordinierten Vorgehens sollte die Kommission für Kohärenz zwischen den Tätigkeiten des aufgrund der vorliegenden Richtlinie eingesetzten Ausschusses und den Tätigkeiten der Ausschüsse sorgen, die aufgrund der Verordnungen (EU) Nr. 165/2014, (EU) 2019/1239, (EU) 2020/1056 und (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2007/2/EG und (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurden.