§ 4 SBEBG
Der Personalschlüssel nach Absatz 2 beinhaltet die direkte pädagogische Arbeit im Umfang von drei Vierteln und einem Viertel zusätzlich als Verfügungszeit. Die Verfügungszeit dient der indirekten pädagogischen Arbeit, wie beispielsweise der Vor- und Nachbereitung der Gruppenarbeit, der Dokumentation der Entwicklungsfortschritte der betreuten Kinder, der Mitwirkung bei der Ausbildung und der Zusammenarbeit der Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtung untereinander sowie mit den Erziehungsberechtigten, Schulen und anderen Einrichtungen.
Nach Maßgabe des Absatzes 1 ergeben sich folgende Personalschlüssel: 1. Kinderkrippe: Fachkraftfaktor 2,67 pro Gruppe; 2. Kindergarten: Fachkraftfaktor 2,0 pro Gruppe; 3. Kinderhort: Fachkraftfaktor 2,0 pro Gruppe; 4. Altersgemischte Gruppen: Fachkraftfaktor 2,67 bei höchstens sechs Kindern unter drei Jahren pro Gruppe. 5. Gruppen mit Einzelintegrationsmaßnahmen: Bei Aufnahme eines Kindes oder mehrerer Kinder mit entsprechend anerkanntem Eingliederungshilfebedarf kann auf Antrag die Gruppengröße durch eine veränderte Betriebserlaubnis für die Zeit der Anmeldung in der Einrichtung reduziert werden. Der Umfang richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall und ist an den Regelungen der integrativen Gruppen orientiert. 6. Integrative Gruppen: Der Personalmehrbedarf ergibt sich grundsätzlich aus der Altersstruktur der Kinder und dem jeweiligen Anteil an Kindern mit entsprechendem anerkanntem Eingliederungshilfebedarf. Unterschreitet die Platzzahl einer Gruppe die Mindestgröße, die durch Rechtsverordnung (§ 13 Absatz 1) zu regeln ist, so ist der Personalschlüssel entsprechend anzupassen. Dieser Personalschlüssel ist gleichzeitig die Voraussetzung zur Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Landesjugendamt.
Sofern der Personalschlüssel nach Absatz 2 eine Abweichung von der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Personalisierung zur Folge hätte, kann das Ministerium für Bildung und Kultur im Einvernehmen mit dem Landesjugendamt eine einzelfallbezogene Regelung zum Vertrauensschutz treffen.
In Kindertageseinrichtungen mit mindestens zwei Gruppen ist der Einsatz von Erzieherinnen oder Erziehern im Anerkennungsjahr sowie der Einsatz von Erzieherinnen oder Erziehern im Rahmen einer Praxisintegrierten Ausbildung (PiA) außerhalb des Personalschlüssels (Absatz 2) bezuschussungsfähig.
Hauswirtschaftskräfte im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2 sind im Umfang von einer Stunde pro Tag pro Einrichtung pro jeden zehnten ganztägigen Kindergarten- oder Kinderhortplatz beziehungsweise pro jeden fünften ganztägigen Krippenplatz außerhalb des Personalschlüssels (Absatz 2) bezuschussungsfähig; sie werden damit additiv berücksichtigt.
Fachkräfte werden von der Arbeit in der Gruppe für die Anleitung angehender Fachkräfte im Rahmen ihrer Ausbildung oder Praktika (Praxisanleitung) freigestellt. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln (§ 13 Absatz 1).
Arbeiten Erziehungsberechtigte oder andere Personen in Kindertageseinrichtungen, die aus einer Elterninitiative heraus entstanden sind, kontinuierlich mit, kann das Landesjugendamt dies auf Antrag bei der Festlegung der personellen Ausstattung in der Einrichtung berücksichtigen. Die Elternmitarbeit ist entsprechend zu dokumentieren.
Bei Einrichtungen mit besonderer Konzeption, insbesondere zur Umsetzung von Projekten, die vom Ministerium für Bildung und Kultur veranlasst wurden, kann im Einzelfall auf Antrag über den nach Absatz 2 festgelegten Personalschlüssel hinaus eine weitere Förderung zusätzlichen Personals durch das Ministerium für Bildung und Kultur genehmigt werden.