§ 8 SThUZVollzG
Behandlung
(1)
Die Untergebrachten erhalten eine angemessene Behandlung im Sinne des § 2 Nummer 1 des Therapieunterbringungsgesetzes ihrer jeweiligen psychischen Störung. Dabei ist auf die Vermittlung sozialer Fähigkeiten und Kernkompetenzen des alltäglichen Lebens besonderer Wert zu legen. Die Behandlung ist den Untergebrachten, der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt der Untergebrachten zu erläutern.
(2)
Für die Behandlung im Übrigen gelten § 11 Absatz 2 bis 5 und § 12 des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz) entsprechend.