§ 2 SThUZVollzG
Ziel
Ziel der Therapieunterbringung ist ein möglichst nachhaltiger Schutz der Allgemeinheit vor schweren Rechtsgutsverletzungen durch psychisch gestörte Gewalttäter im Sinne des § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes. Dies soll erreicht werden durch Behandlung der Betroffenen in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung im Sinne des § 2 des Therapieunterbringungsgesetzes. Die Behandlung soll bewirken, dass die Betroffenen nach Beendigung der Therapieunterbringung keine neuen Straftaten mehr in Bezug auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person begehen.