§ 13 SThUZVollzG
Anzuwendende Vorschriften
(1)
Die §§ 15 bis 28 des Maßregelvollzugsgesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
sich das Maß des Freiheitsentzugs im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Maßregelvollzugsgesetzes nach der psychischen Störung der Untergebrachten und den Gefährdungen richtet, die von den Untergebrachten ausgehen können,
2.
abweichend von § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Maßregelvollzugsgesetzes keine Verlegung von Untergebrachten in den offenen Vollzug erfolgt und
(2)
Die §§ 36 bis 42 des Maßregelvollzugsgesetzes gelten mit Ausnahme von § 38 Absatz 5 Nummer 15 und § 39 Absatz 1 entsprechend.