§ 7 SThUZVollzG
Für die Untergebrachten ist binnen sechs Wochen nach ihrer Zuführung ein Behandlungsplan im Sinne des § 2 Nummer 1 des Therapieunterbringungsgesetzes aufzustellen, der ihre Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dieser ist mit ihnen und der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter sowie der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt der Untergebrachten zu erörtern.
Der Behandlungsplan erstreckt sich insbesondere auf die Form der Unterbringung, die medizinische, psychotherapeutische und sozialtherapeutische Behandlung, die Ergotherapie, die Arbeit und das Maß des Freiheitsentzugs.
Der Behandlungsplan ist mindestens alle sechs Monate gemeinsam mit den Untergebrachten zu überprüfen und der Entwicklung der Untergebrachten anzupassen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Überprüfung ist aktenkundig zu machen.
Steht eine Aufhebung der Therapieunterbringung an, so soll die Einrichtung den Untergebrachten dabei helfen, für die Zeit nach der Entlassung Arbeit und persönlichen Beistand zu finden. Sie soll ihnen außerdem eine geeignete Unterkunft vermitteln.