§ 4 SThUZVollzG
Einschränkungen
Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Einschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen den Untergebrachten nur Einschränkungen auferlegt werden, die zur Abwendung einer erheblichen Störung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind.