§ 6 SThUZVollzG
Zuführung zur Einrichtung
(1)
Bei der Zuführung werden die Untergebrachten über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet. Haben sie eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter, soll diese oder dieser an der Unterrichtung teilnehmen. Der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt der Untergebrachten ist Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtung teilzunehmen.
(2)
Die Untergebrachten sind alsbald ärztlich zu untersuchen und der ärztlichen Leiterin oder dem ärztlichen Leiter vorzustellen.