§ 3 SThUZVollzG
Gestaltung
(1)
Behandlung und Betreuung haben therapeutischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Sie sollen die Bereitschaft der Untergebrachten zu Mitwirkung und Verantwortungsbewusstsein wecken und fördern.
(2)
Das Leben in der Einrichtung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit anzugleichen, wie es ohne Beeinträchtigung der Ziele nach § 2 dieses Gesetzes möglich ist.
(3)
Zur Förderung von Behandlung, Betreuung und Eingliederung soll die Einrichtung mit geeigneten Personen, Organisationen und Behörden zusammenarbeiten.