Erwägungsgrund 16 31996R2223
Angesichts des Umfangs und der Bedeutung der einschlägigen Konten, der Schärfe der Untergliederung und der räumlichen Reichweite sowie der jeweiligen Situation der Statistik in den Mitgliedstaaten werden jedoch den Mitgliedstaaten, die objektiv nicht in der Lage sind, die von dieser Verordnung vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, ausnahmsweise und zeitlich begrenzt gewisse zusätzliche Fristen für die Übermittlung der Daten eingeräumt.