Erwägungsgrund 21 31996R2223
Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialprodukts zu Marktpreisen (BSPmp) sieht vor, daß die Vergleichbarkeit des BSPmp durch die Einhaltung der Definitionen und der Verbuchungsregeln des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen gewährleistet wird, und die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel legt fest, daß zur Berechnung des gewogenen mittleren Mehrwertsteuersatzes die Aufgliederung der besteuerbaren Transaktionen mit Hilfe der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bestimmt wird, die gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung erstellt werden. Im Fall dieser Rechtsakte sowie im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, dem Beschluß 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften und der Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin sollte für die Anwendung des durch diese Verordnung eingeführten Systems ein Übergangszeitraum vorgesehen werden —