Erwägungsgrund 20 31996R2223
Der Ausschuß für das Statistische Programm und der durch den Beschluß 91/115/EWG eingesetzte Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (AWFZ) haben sich für den Entwurf dieser Verordnung ausgesprochen.