Erwägungsgrund 13 32001R1338
Um den Austausch aktueller, vollständiger und vergleichbarer Daten zu gewährleisten, sollten die strategischen und operativen Informationen auf nationaler Ebene zentralisiert werden und sollte eine Pflicht zur Übermittlung von Daten eingeführt werden. Zu diesem Zweck sollte dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit die Zentralstellen ihre Aufgabe im Einklang mit dem Genfer Abkommen erfüllen können, den Informationsaustausch zwischen den Zentralstellen und den nationalen Europol-Stellen sicherzustellen.