Erwägungsgrund 16 32001R1338
Die Maßnahmen dieser Verordnung lassen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des nationalen Strafrechts zum Schutz des Euro vor Geldfälschung unberührt —
Die Maßnahmen dieser Verordnung lassen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des nationalen Strafrechts zum Schutz des Euro vor Geldfälschung unberührt —