Erwägungsgrund 5 32001R1338
Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung sollten bestimmte Begriffe wie insbesondere Tätigkeiten der Geldfälschung betreffend den Euro, technische und statistische Daten sowie für die Ermittlung zuständige nationale Behörden im Hinblick auf die Erhebung und Analyse von Daten über Geldfälschung, einschließlich der in Artikel 12 des Genfer Abkommens genannten Zentralstellen erstmalig oder anhand von bereits bestehenden Begriffsbestimmungen definiert werden.