Erwägungsgrund 14 32001R1338
Die sich gegenseitig ergänzenden Aufgaben der Gemeinschaftspartner müssen zusammen mit der Unterstützung, die Europol nach dem Beschluss des Rates vom 29. April 1999 leisten kann, dazu führen, dass sämtliche Instrumente, die für den Schutz des Euro vor den schädlichen Auswirkungen der illegalen Tätigkeiten der Geldfälschung unerlässlich sind, ineinander greifen können. Europol erfüllt seine Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft. Es obliegt Europol und der Europäischen Gemeinschaft, unter strenger Einhaltung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die Formen der Zusammenarbeit zu sorgen, die sie in die Lage versetzen, ihre jeweiligen Aufgaben so effizient wie möglich zu erfüllen. Zu diesem Zweck ist vorrangig für die Einrichtung einer engen und regelmäßigen Zusammenarbeit auf der Grundlage geeigneter Abkommen zu sorgen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Europol-Übereinkommens zum einen zwischen Europol und der EZB und zum anderen zwischen Europol und der Kommission zu schließen sind.