Art. 23 32002R2182
Die Mitgliedstaaten melden die während des laufenden Haushaltsjahres für Umstellungsmaßnahmen tatsächlich getätigten Ausgaben gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der KommissionABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5 . spätestens in der letzten Ausgabenerklärungen für jenes Haushaltsjahr.