Erwägungsgrund 2 32002R0332
Die Darlehensgewährung an einen Mitgliedstaat sollte früh genug erfolgen können, um diesem die Möglichkeit zu geben, rechtzeitig und unter geordneten Wechselkursbedingungen wirtschaftspolitische Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Zahlungsbilanzkrise und zur Unterstützung seiner Konvergenzanstrengungen vorzunehmen.