Erwägungsgrund 5 32002R0332
Zur Finanzierung des gewährten Beistands sollte die Gemeinschaft ihre Kreditmöglichkeiten nutzen können, um selbst Mittel aufzunehmen, die sie dann den betreffenden Mitgliedstaaten in Form von Darlehen zur Verfügung stellt. Ein derartiges Vorgehen ist notwendig, um die im Vertrag festgelegten Ziele der Gemeinschaft und insbesondere die harmonische Entwicklung der Volkswirtschaften in der gesamten Gemeinschaft zu verwirklichen.