Art. 3a 32002R0332
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat schließen eine Absichtserklärung, in der die vom Rat gemäß Artikel 3 festgelegten Bedingungen im Einzelnen festgelegt werden. Die Kommission übermittelt diese Absichtserklärung dem Europäischen Parlament und dem Rat.