Erwägungsgrund 13 32002R0332
Das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 eingeführte System des finanziellen Beistands sollte entsprechend angepasst werden. Im Interesse der Klarheit sollte jene Verordnung ersetzt werden.
Das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 eingeführte System des finanziellen Beistands sollte entsprechend angepasst werden. Im Interesse der Klarheit sollte jene Verordnung ersetzt werden.