Erwägungsgrund 19 32005R0001
In der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind Höchstlenkzeiten und Mindestruhezeiten für Fahrer von Straßenfahrzeugen vorgesehen. Es empfiehlt sich, entsprechend auch Tierbeförderungen zu regeln. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr müssen Aufzeichnungsgeräte installiert und verwendet werden, um sicherzustellen, dass die Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingehalten werden. Es ist angezeigt, dass diese Aufzeichnungen zugänglich gemacht und überprüft werden, um Fahrtzeitbegrenzungen im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung durchsetzen zu können.