Erwägungsgrund 10 32005R0183
Auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion bestehende Gefahren sollten ermittelt und entsprechend bekämpft werden, um die Erreichung der Ziele dieser Verordnung sicherzustellen. Daher sollten die Grundsätze dieser Verordnung für landwirtschaftliche Betriebe gelten, die Futtermittel ausschließlich für ihre eigene Erzeugung herstellen, sowie für landwirtschaftliche Betriebe, die Futtermittel in Verkehr bringen. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Gefahr geringer ist, wenn Futtermittel für Tiere hergestellt und verwendet werden, die ausschließlich für den Eigenverbrauch oder aber gar nicht für die Lebensmittelerzeugung bestimmt sind. Der Handel mit kleinen Mengen an Futtermittel auf örtlicher Ebene sowie der Einzelhandel mit Heimtierfutter werden im Rahmen dieser Verordnung gesondert behandelt.