Art. 168 32007R0718
Regelung für das Monitoring
Für die Zwecke des Monitoring findet zwischen der Kommission und den begünstigen Ländern ein elektronischer Datenaustausch statt, wie in den Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen.
Für die Zwecke des Monitoring findet zwischen der Kommission und den begünstigen Ländern ein elektronischer Datenaustausch statt, wie in den Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen.